Es erscheint der Kammer vor diesem Hintergrund angemessen, die Ersatzforderung auf CHF 840'000.00 festzusetzen. Angesichts des grossen Werts der bereits mit Beschlag belegten Konten des Beschuldigten 1 bzw. der betroffenen Gesellschaften, erscheint die Ersatzforderung überdies weder uneinbringlich noch wird dadurch die Wiedereingliederung des Beschuldigten 1 ernstlich behindert, weshalb Art. 71 Abs. 2 StGB der Festsetzung einer Ersatzforderung nicht entgegensteht.