07 140 088), welche die Gelder schliesslich in einer Festgeldanlage platzierte. Zumindest in diesem Umfang erreichten auch die G.________GmbH liquide Mittel, die innerhalb der Gesellschaften des Beschuldigten 1 kurz nach den deliktischen Handlungen verschoben wurden. Es erscheint der Kammer vor diesem Hintergrund angemessen, die Ersatzforderung auf CHF 840'000.00 festzusetzen.