Immerhin gab der Beschuldigte 2 anfangs Februar 2011 – kurz nachdem die mit den Überweisungen gemäss Anklageschrift in Verbindung gebrachten Beträge von CHF 590'000.00 und CHF 250'000.00 von der N.________AG bei der I.________ GmbH eingegangen waren (pag. 07 140 102) – den Auftrag, diesen Betrag ab dem Konto bei der I.________ GmbH an die G.________GmbH weiter zu überweisen (pag. 07 140 088), welche die Gelder schliesslich in einer Festgeldanlage platzierte.