__ AG an den Beschuldigten 1 bzw. die von ihm beherrschten Unternehmen, ohne dass es dafür eine Grundlage gegeben hätte oder eine Gegenleistung erbracht worden wäre. Auch wenn der Vermögensvorteil des Beschuldigten 1 bzw. der sich in seinem Machtbereich befindlichen Unternehmen nicht deckungsgleich mit dem Deliktsbetrag sein muss, kann er auch nicht deutlich tiefer gelegen haben. Immerhin gab der Beschuldigte 2 anfangs Februar 2011 – kurz nachdem die mit den Überweisungen gemäss Anklageschrift in Verbindung gebrachten Beträge von CHF 590'000.00 und CHF 250'000.00 von der N.________AG bei der I._____