88 Ersatzforderung ausgerichtet ist (vgl. BAUMANN, Basler Kommentar, a.a.O., N. 42 zu Art. 70/71 StGB mit Hinweisen). Ausgangspunkt ist vorliegend der Deliktsbetrag für den vollendeten Teil des deliktischen Handelns, der sich insgesamt auf rund CHF 880'000.00 beläuft. In diesem Umfang überwiesen die Beschuldigten nach Überzeugung der Kammer Gelder von der E.________ AG an den Beschuldigten 1 bzw. die von ihm beherrschten Unternehmen, ohne dass es dafür eine Grundlage gegeben hätte oder eine Gegenleistung erbracht worden wäre.