30.4 Umfang der Ersatzforderung Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, steht dem Gericht bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzforderung ein Ermessen zu; der unrechtmässig erlangte Vermögensvorteil darf umfangmässig jedoch nicht überschritten werden. Dieses Ermessen kommt auch in Art. 70 Abs. 5 StGB zum Ausdruck, welcher bei der Bezifferung des einzuziehenden Betrags eine gerichtliche Schätzung zulässt, über den zu engen Wortlaut hinaus aber auch auf die Festsetzung des entsprechenden abstrakten unrechtmässigen Vorteils bzw. auf die Festsetzung der entsprechenden