Die Übertragung steht daher einer Haftung der Gesellschaften nicht entgegen (Übertragung durch ein Scheingeschäft an einen «Strohmann», Urteil des Bundesgerichts 1B_463/2016 vom 10. April 2017 E. 4.6; BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 ff.). Was den Beschuldigten 2 anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, weshalb die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Ersatzforderung mit Blick auf den Grundsatz «Verbrechen sollen sich nicht lohnen» nicht gegeben sind (S. 121 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 901 f.). 30.4 Umfang der Ersatzforderung