1225 f. Z. 43-8). Die Firmen verblieben somit weiterhin unter der Kontrolle des Beschuldigten 1, der auch nach wie vor als Geschäftsführer für sie handelt. Die Übertragung steht daher einer Haftung der Gesellschaften nicht entgegen (Übertragung durch ein Scheingeschäft an einen «Strohmann», Urteil des Bundesgerichts 1B_463/2016 vom 10. April 2017 E. 4.6; BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 ff.).