Nichts am Gesagten ändert schliesslich der Umstand, dass der Beschuldigte 1 seine Anteile an der G.________GmbH – und damit der Holdinggesellschaft – in der Zwischenzeit an seinen ältesten Sohn übertragen hat. So veranlasste der Beschuldigte 1 die Übertragung am 12. Juni 2019 und damit in voller Kenntnis der aus dem Gerichtsverfahren drohenden Konsequenzen. Zu bemerken ist weiter, dass Z.________ (der Sohn des Beschuldigten 1) weder über eine Zeichnungsberechtigung verfügt (pag. 1351), noch am operativen Geschäft mitwirkt (Aussagen des Beschuldigten 1 auf pag. 1225 f. Z. 43-8).