Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass sich angesichts der vielen zwischen den Unternehmen getätigten Transaktionen nicht mehr sagen lässt, in welchem Teil des Vermögens des Beschuldigten 1 (bzw. bei welcher Gesellschaft) sich welcher Teil des deliktischen Geldes befindet. Nichts am Gesagten ändert schliesslich der Umstand, dass der Beschuldigte 1 seine Anteile an der G.________GmbH – und damit der Holdinggesellschaft – in der Zwischenzeit an seinen ältesten Sohn übertragen hat.