Beschuldigten 1 handelt und zwischen welchen der Deliktserlös verschoben wurde, miteinzubeziehen (vgl. dazu auch das von der Privatklägerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_1099/2014 vom 19. August 2015 E. 2.3). Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass sich angesichts der vielen zwischen den Unternehmen getätigten Transaktionen nicht mehr sagen lässt, in welchem Teil des Vermögens des Beschuldigten 1 (bzw. bei welcher Gesellschaft) sich welcher Teil des deliktischen Geldes befindet.