Dennoch floss der Deliktserlös schwergewichtig auf ihre Konten und damit formell zu «Dritten», bei denen es sich aber wirtschaftlich jeweils um ein und dieselbe Person handelt wie beim Beschuldigten 1, so dass (auch gemäss der Vorinstanz [dazu S. 121 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 901]) die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff gegeben sind. Die Kammer erachtet es somit als angezeigt, nicht nur gegenüber dem Beschuldigten 1 auf eine Ersatzforderung zu erkennen, sondern auch die vollständig von ihm beherrschten Gesellschaften, bei welchen es sich wirtschaftlich gesehen um den