Die vom Beschuldigten 1 beherrschten Gesellschaften wurden für die von ersterem begangenen Straftaten gerade nicht verurteilt. Dennoch floss der Deliktserlös schwergewichtig auf ihre Konten und damit formell zu «Dritten», bei denen es sich aber wirtschaftlich jeweils um ein und dieselbe Person handelt wie beim Beschuldigten 1, so dass (auch gemäss der Vorinstanz [dazu S. 121 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 901]) die Voraussetzungen für einen strafprozessualen Durchgriff gegeben sind.