87 rere Personen, welche gemeinsam eine Straftat begehen und gemeinsam den Deliktserlös erlangen, zur Leistung einer Ersatzforderung im vollen Betrag unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag zu verpflichten sind (BGE 119 IV 17 E. 2b; 140 IV 57, E. 4.3 [Pra 2014 Nr. 71]). Vorliegend geht es aber nicht um die Frage der solidarischen Haftung von Mittätern. Die vom Beschuldigten 1 beherrschten Gesellschaften wurden für die von ersterem begangenen Straftaten gerade nicht verurteilt.