70-72 StGB). Selbst wenn sie als Dritterwerber angesehen würden, könnten sie sich nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht auf das Drittenprivileg berufen. Beweismässig ist erstellt, dass den Transaktionen der E.________ AG keine Gegenleistungen der Beschuldigten oder der von ihnen beherrschten Gesellschaften gegenüberstanden. Da der Beschuldigte 1 als Geschäftsführer für die erwähnten Gesellschaften handelte, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben haben. Soweit die Vorinstanz von einer solidarischen Haftbarkeit des Beschuldigten 1 und der von ihm beherrschten Gesellschaften absah und dies mit der Rechtsprechung