Vor diesem Hintergrund ist bereits höchst fraglich, ob die Gesellschaften über deren Konten die deliktischen Gelder flossen, überhaupt als Dritterwerber bezeichnet werden können. Nach GREINER/AKIKOL ist dies zu verneinen, da sich juristische Personen das strafbare Verhalten ihrer Organe generell anrechnen lassen müssten (GEORGES GREINER/DIANA AKIKOL, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten [Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB] unter Berücksichtigung von zivil- und verfassungsrechtlichen Aspekten, in: AJP 11/2005, S. 1345; so auch NIKLAUS SCHMID, Kommentar Einziehung Organisiertes Verbrechen Geldwäscherei, Band 1, 2. Aufl. 2007, N 20 zu Art. 70-72 StGB).