__ AG in einem ersten Schritt entweder an den Beschuldigten 1 oder an die N.________AG überwiesen und von dort aus (teilweise) über die I.________ GmbH bis zur G.________GmbH verschoben. Zum Zeitpunkt der relevanten Transaktionen war der Beschuldigte 1 alleiniger Inhaber der G.________GmbH, welche ihrerseits sämtliche Anteile der I.________ GmbH und der N.________AG hielt bzw. nach wie vor hält. Bei sämtlichen Gesellschaften amtet der Beschuldigte 1 sodann damals wie auch heute als Geschäftsführer. Vor diesem Hintergrund ist bereits höchst fraglich, ob die Gesellschaften über deren Konten die deliktischen Gelder flossen, überhaupt als Dritterwerber bezeichnet werden können.