schlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (sog. Drittenprivileg, Art. 70 Abs. 2 StGB). Als Dritterwerber gilt nach der Rechtsprechung und Lehre diejenige natürliche oder juristische Person, die einen konkreten deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen eines Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung erwirbt, also an der Anlasstat nicht in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt ist und am fraglichen Vermögens-