_) und CHF 10‘625.00 (ab dem Konto Nr. ________ des Beschuldigten 1 bei der AY.________) sind der Privatklägerin direkt auszuhändigen (Art. 70 Abs. 1 in fine). Dies wie von ihr beantragt, unter Anrechnung an ihre Zivilklage. Abgesehen von den hiervor erwähnten Sockelbeträgen auf zwei der Konten der J.________ GmbH und einem Konto des Beschuldigten 1 selber, sind die sich auf den gesperrten Konti befindlichen Gelder einer Einziehung nicht mehr zugänglich. Es wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 117 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 897 ff.).