Die Argumentation der Vorinstanz basiert in der Tat weniger auf der Bodensatztheorie, sondern eher auf der Last in first out-Theorie, nach welcher die deliktischen Anteile des Kontos bildlich gesprochen oben aufschwimmen und daher als erstes verbraucht werden. Mit der Privatklägerin sind nach Ansicht der Kammer somit die vollen CHF 10‘625.00 mit den strafbaren Handlungen in Verbindung zu bringen. 30.2.3 Fazit Die Beträge von CHF 334.89 (ab dem Konto Nr. ________ der J.________ GmbH bei der AW.________ AG), CHF 96.55 (ab dem Konto Nr. ________ der J.________ GmbH bei der AX.________) und CHF 10‘625.00 (ab dem Konto Nr. __