Da der Saldo auf dem Konto des Beschuldigten 1 aber zu keinem Zeitpunkt unter den Deliktsbetrag fiel, widerspricht die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung der von ihr zuvor als herrschend bezeichneten Bodensatztheorie, wie die Privatklägerin berechtigterweise bemängelte. Die Argumentation der Vorinstanz basiert in der Tat weniger auf der Bodensatztheorie, sondern eher auf der Last in first out-Theorie, nach welcher die deliktischen Anteile des Kontos bildlich gesprochen oben aufschwimmen und daher als erstes verbraucht werden.