CHF 10‘625.00 auf das besagte Konto geflossen. Schon fünf Tage später seien CHF 8‘500.00 wieder abgeflossen. Später habe es diverse Bewegungen auf dem Konto gegeben, so dass das darauf überwiesene Honorar vollständig verbraucht worden sei. Da der Saldo auf dem Konto des Beschuldigten 1 aber zu keinem Zeitpunkt unter den Deliktsbetrag fiel, widerspricht die von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung der von ihr zuvor als herrschend bezeichneten Bodensatztheorie, wie die Privatklägerin berechtigterweise bemängelte.