Auch wenn das Konto in der Folge als Geschäftskonto verwendet wurde, fiel der Saldo nie unter CHF 96.55 (Tiefststand am 10. März 2011). Dieser Betrag kann daher entsprechend den Ausführungen der Privatklägerin nach wie vor direkt mit den Straftaten der Beschuldigten in Verbindung gebracht werden. Konto Nr. ________ des Beschuldigten 1 bei der AY.________ Die Vorinstanz erwog diesbezüglich (S. 120 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 900), am 7. November 2011 seien die (auf Ziff. 1.4 der Anklageschrift zurückgehenden) CHF 10‘625.00 auf das besagte Konto geflossen.