07 110 159). Ausgehend von einer konsequenten Anwendung der Bodensatz-/Sockeltheorie sank das Deliktsgut von anfänglich CHF 273‘142.55 auf den Boden des Kontos ab, wo es zumindest im Umfang von CHF 334.89 unangetastet liegen blieb. Konto Nr. ________ der J.________ GmbH bei der AX.________ Bei diesem Konto, so die Vorinstanz zutreffend, handelt es sich um jenes, auf welches die CHF 600‘087.15 gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift geflossen sind. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Konto bei der AW.________ AG wurde auch dieser Betrag kurze Zeit später (genauer am 1. Februar 2011) in weiten Teilen (im