Auch die Kammer folgt der bereits von der Vorinstanz als «am wohl am ehesten herrschend» bezeichneten Bodensatz-/Sockeltheorie, nach welcher der deliktische Zufluss gewissermassen auf den Boden des Gesamtvermögens absinkt. Solange die Verfügungen über das Konto betragsmässig den Anteil des legalen Vermögens nicht überschreiten, bleibt die aus qualifizierten Vortaten herrührende Beute dem Zugriff der Strafjustiz erhalten (vgl. dazu ausführlich den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2020, BK 20 314 + 315 E. 5.2). 30.2.2 Im konkreten Fall Konto Nr. ________ der J.________ GmbH bei der AW.