Im Urteil 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.4.3 sprach sich auch das Bundesgericht explizit gegen die auch von der Lehre grossmehrheitlich verworfenen Radikallösungen aus. Auf eine der in der Lehre vertretenen Zwischenlösungen legte es sich indessen nach wie vor nicht fest. Auch die Kammer folgt der bereits von der Vorinstanz als «am wohl am ehesten herrschend» bezeichneten Bodensatz-/Sockeltheorie, nach welcher der deliktische Zufluss gewissermassen auf den Boden des Gesamtvermögens absinkt.