Diskutiert werden mehrere Zwischenlösungen (etwa die Anteils- oder Proportionalitätslösung, wonach die Wegnahme auf den deliktischen Anteil des vermischten Vermögenswerts beschränkt wird, vgl. Urteil 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.4.1; Lösungen mit Signifikanzkriterium, wonach der Deliktserlös das legale Vermögen ab einer bestimmten Schwelle vollständig kontaminiert; die Bodensatz-/Sockeltheorie, wonach erst Vermögenswerte eingezogen werden können, wenn die Verfügungen den legalen Anteil übersteigen und damit den "Bodensatz" respektive "Sockel" tangieren;