84 Radikallösungen, wonach eine solche Vermischung von deliktisch mit nicht deliktisch erlangten Vermögenswerten die Einziehung vollständig ausschliesst respektive die Einziehung des gesamten Vermögenswerts vermischter Herkunft erlaubt, werden [in der Lehre] abgelehnt […]. Diskutiert werden mehrere Zwischenlösungen (etwa die Anteils- oder Proportionalitätslösung, wonach die Wegnahme auf den deliktischen Anteil des vermischten Vermögenswerts beschränkt wird, vgl. Urteil 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.4.1;