Wird deliktisches Bargeld mit nicht deliktischem Bargeld vermischt oder fliessen deliktische Vermögenswerte auf ein Konto mit nicht deliktischen Vermögenswerten (oder umgekehrt) wird dies in der Lehre etwa als «Vermischung» oder «Kontamination» bezeichnet. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, inwiefern solche Vermögenswerte einer Einziehung zugänglich sind. Das Bundesgericht fasste die diesbezüglich vertretenden Lehrmeinungen im Urteil 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.2 wie folgt zusammen: