83 ne gleichwertige Gegenleistung erwirbt (Urteil des Bundesgerichts 6B_285/2018 vom 17. Mai 2019 E. 1.4.1; FLORIAN BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N 56 zu Art. 70/71 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB).