Würde dieser Entscheid bestätigt, hätte dies zur Folge, dass es ihr verwehrt bliebe, die Gesellschaften, deren Konten notabene zur Sicherung der Forderungen der Privatklägerin mit Beschlag belegt seien, direkt zu betreiben. Die Privatklägerin müsste im Rahmen einer Betreibung gegen den Beschuldigten 1 die Verwertung dieser Vermögen über das Konstrukt des Durchgriffs zu erreichen suchen. Dies mache nach ihrer Ansicht weder Sinn, noch entspreche es der gesetzlichen Konzeption oder der herrschenden Lehre. Sie beantrage daher erneut, dass nicht nur der Beschuldigte 1 zur Leistung einer Ersatzzahlung im Sinne von Art.