29.6 Ersatzforderungen Weiter beanstandete die Privatklägerin, die Vorinstanz habe nur teilweise, nämlich gegen den Beschuldigten 1, auf die von ihr beantragten Ersatzforderungen erkannt. Auf die Erkennung einer Ersatzforderung des Staates gegen die vom Beschuldigten 1 beherrschten Unternehmen und deren Abtretung an die Privatklägerin habe sie dagegen verzichtet. Würde dieser Entscheid bestätigt, hätte dies zur Folge, dass es ihr verwehrt bliebe, die Gesellschaften, deren Konten notabene zur Sicherung der Forderungen der Privatklägerin mit Beschlag belegt seien, direkt zu betreiben.