29. Vorbringen der Privatklägerin 29.5 Direkte Zuweisung gewisser Gelder Die Privatklägerin brachte zunächst vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht ausschliesslich auf eine Ersatzforderung erkannt. Gewisse deliktische Vermögenswerte seien nach wie vor vorhanden und ihr entsprechend gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB direkt zuzusprechen. Eventualiter seien die entsprechenden Vermögenswerte gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen und der Privatklägerin direkt oder eventualiter über Art. 73 Abs. 1 Bst. b StGB zuzusprechen. 29.6 Ersatzforderungen