Da sämtliche Voraussetzungen erfüllt seien, sei gegenüber dem Beschuldigten 1 auf eine Ersatzforderung zu erkennen, die auf CHF 650‘000.00 festzulegen sei. Über einen Durchgriff könne sodann auf die Gelder gegriffen werden, die sich auf den gesperrten Konten befänden, welche nicht auf den Beschuldigten 1 persönlich, sondern auf die von ihm vollständig beherrschten Gesellschaften lauteten. Von einer Verurteilung der involvierten Gesellschaften zur Bezahlung des gesamten Betrages der Ersatzforderung, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten 1, sah die Vorinstanz dagegen ab.