Die Voraussetzungen seien daher für beide Beschuldigten separat zu prüfen Die nun nicht mehr vorhandenen deliktischen Gelder seien allesamt auf Konten des Beschuldigten 1 selber bzw. der von ihm direkt beherrschten Firmen (der N.________AG bzw. später der I.________ GmbH und der G.________GmbH) geflossen. Unter Einbezug des Mietzinskontos von CHF 20‘000.00 befinde sich auf den gesperrten Konten der Begünstigten ein Betrag von insgesamt rund CHF 670‘000.00. Da sämtliche Voraussetzungen erfüllt seien, sei gegenüber dem Beschuldigten 1 auf eine Ersatzforderung zu erkennen, die auf CHF 650‘000.00 festzulegen sei.