28. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es seien weder die deliktisch erlangten Vermögenswerte noch deren Surrogate vorhanden. Auch bezüglich dem sich auf den gesperrten Konten befindlichen Geld lasse sich eine deliktische Herkunft nicht nachweisen, weshalb die Voraussetzungen einer Ersatzforderung zu prüfen seien. Das Bundesgericht habe in diesem Zusammenhang unmissverständlich festgehalten, dass Mittäter nicht solidarisch, sondern anteilsmässig für eine Ersatzforderung haften würden. Die Voraussetzungen seien daher für beide Beschuldigten separat zu prüfen