Ihnen wird dabei je ½ dieses Anteils, ausmachend je CHF 7'058.05 unter solidarischer Haftbarkeit für den Betrag von CHF 14'116.10 auferlegt. Den restlichen – auf das Unterliegen der Generalstaatsanwaltschaft entfallenden – Teil der Parteientschädigung, 1/5 ausmachend CHF 3'529.10 trägt der Kanton Bern. VII. Einziehungen und Beschlagnahmungen