d und f PKV. Sie erscheint der Kammer mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer wird die Parteientschädigung auf CHF 17'645.20 festgesetzt. Entsprechend dem Verteilschlüssel bei den Verfahrenskosten haben die Beschuldigten der Privatklägerin 4/5 dieser Parteientschädigung, ausmachend CHF 14'116.10, zu ersetzen. Ihnen wird dabei je ½ dieses Anteils, ausmachend je CHF 7'058.05 unter solidarischer Haftbarkeit für den Betrag von CHF 14'116.10 auferlegt.