Der von der Privatklägerin geleistete Aufwand kann zwar durchaus als überdurchschnittlich bezeichnet werden, erreicht aber nicht ein Mass, das ein Honorar nahe des Maximalwertes rechtfertigen würde. Der Kammer erscheint insgesamt eine Überschreitung des ordentlichen Tarifrahmens um 25% und damit ein Honorar von CHF 100'000.00 angemessen, welches die Beschuldigten der Privatklägerin, zuzüglich Auslagen von CHF 2'685.20 und gesetzliche Mehrwertsteuer, zu ersetzen haben. Sie haben die insgesamt CHF 110'591.95 je