Derartige Aufwendungen können gemäss dem oben zitierten Art. 9 PVK ausnahmsweise einen Zuschlag und damit eine Überschreitung des ordentlichen Tarifrahmens rechtfertigen. Auch dieser Zuschlag ist aber auf 100% des Tarifrahmens beschränkt und würde in der zu beurteilenden Konstellation ein maximales Honorar von CHF 160'000.00 zulassen. Der von der Privatklägerin geleistete Aufwand kann zwar durchaus als überdurchschnittlich bezeichnet werden, erreicht aber nicht ein Mass, das ein Honorar nahe des Maximalwertes rechtfertigen würde.