sehene, erhöhte Tarifrahmen von Art. 17 Bst. d PKV Rechnung. Wenn dieser Rahmen ausgeschöpft wird, heisst das folglich, dass der in der Sache gebotene Aufwand und die Bedeutung der Sache als maximal beurteilt werden. Das trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, sind doch noch weit umfangreichere Verfahren denkbar (und von der Kammer auch bereits beurteilt worden; z.B. SK 17 412). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es die Privatklägerin war, welche den Grossteil der jetzt vorhandenen und durch die Kammer gewürdigten Beweismittel gesammelt, in ihrer Strafanzeige zusammengestellt und ins Verfahren eingebracht hat. Derartige Aufwendungen können gemäss dem oben zitierten Art. 9