Gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG wiederum, bemisst sich der Parteikostenersatz innerhalb des Rahmentarifs (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Mit Blick auf diese Bestimmungen und angesichts des von den Verteidigern der Beschuldigten ausgewiesenen Aufwandes ist es auch in den Augen der Kammer gerechtfertigt, die den Rahmen von Art. 17 Bst. d PKV bei weitem übersteigende Entschädigungsforderung der Privatklägerin auf ein vertretbares Mass zu kürzen. Dem Umstand, dass Fälle vor Wirtschaftsstrafgericht regelmässig aufwendig und (rechtlich und/oder tatsächlich) komplex sind, trägt bereits der dafür explizit vorge-