Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht zielführend, den als angemessen erachteten Parteikostenersatz losgelöst von diesen Grundlagen und mit einem eigenen, nicht näher begründeten Stundenansatz errechnen zu wollen. Konkret bemisst sich das Honorar in Strafrechtssachen nach Art. 17 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 9 PKV sowie Art. 41 Abs. 3 KAG. Diese Bestimmungen sehen vor, dass das Honorar in Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht CHF 2'000 bis CHF 80'000 beträgt (Art. 17 Bst. d PKV), wobei gemäss Art. 9 PKV ein Zuschlag bis zu 100 % gewährt werden kann.