80 Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung des Entschädigungsanspruchs der Privatklägerin nicht in vollem Umfang als gerechtfertigt. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Vertretung der Privatklägerin um ein privates Mandat handelt, auf welches allein die Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) und Art. 41 Abs. 3 KAG Anwendung finden. Es erscheint vor diesem Hintergrund nicht zielführend, den als angemessen erachteten Parteikostenersatz losgelöst von diesen Grundlagen und mit einem eigenen, nicht näher begründeten Stundenansatz errechnen zu wollen.