Abweichend vom Dispositiv erwog sie in der Begründung, die CHF 65'185.20 zuzüglich MWST seien von den Beschuldigten je zur Hälfte, unter solidarischer Haftbarkeit für das Ganze, zu tragen (S. 113 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 893). Die Privatklägerin ihrerseits machte oberinstanzlich eine etwas reduzierte Honorarforderung in der Höhe von CHF 122'977.10 geltend (Ziff. II ihrer Anträge). Sie fand sich in Bezug auf den Stundenansatz mit den «bernischen Gepflogenheiten» bzw. dem von der Vorinstanz veranschlagten Ansatz von CHF 250.00 ab.