2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 910). Zur Begründung hielt sie fest, die geltend gemachte Stundenanzahl sei auch unter Berücksichtigung dessen, was gestützt auf die Parteikostenverordnung in einem Zivilprozess hätte verlangt werden können, nicht mehr als angemessen zu erachten. Abweichend vom Dispositiv erwog sie in der Begründung, die CHF 65'185.20 zuzüglich MWST seien von den Beschuldigten je zur Hälfte, unter solidarischer Haftbarkeit für das Ganze, zu tragen (S. 113 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 893).