433 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz erachtete den seitens der Privatklägerin geltend gemachten Aufwand (rund 400 Stunden, ausmachend CHF 150'986.20, inkl. Auslagen von CHF 2'685.20; exkl. Kleinkostenpauschale und MWST), als übersetzt (S. 113 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 893). Sie kürzte die Entschädigung auf 250 Stunden zu CHF 250.00 und errechnete so eine Entschädigung von total CHF 65'185.20 (CHF 62'500.00 zuzüglich Auslagen von CHF 2'685.20, aber ohne MWST), die sie den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegte (so Ziff. IV. 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 910).