42 Abs. 3 KAG i.V.m Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Beide Beschuldigten werden im Umfang von 4/5 zu den (auf sie entfallenden) oberinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt, sodass sie auch in diesem Umfang der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO unterstehen. 27.3 Entschädigung der Privatklägerin 27.3.1 In erster Instanz Die Beschuldigten sind zufolge ihrer Verurteilung gegenüber der Privatklägerin entschädigungspflichtig (Art. 433 Abs. 1 StPO).