1413). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt D.________, beschränkte sich ferner vielerorts darauf, den von Rechtsanwalt B.________ gestellten und ausgearbeiteten Beweisanträgen beizupflichten. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nicht, ihm eine Entschädigung zuzusprechen, welche jene von Rechtsanwalt B.________ übersteigt. Auch sie ist mit Blick auf das Gesagte auf 85 Stunden herabzusetzen. Die Aufwände sind zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 zu entschädigen (Art. 42 Abs. 3 KAG i.V.m Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [