79 ses angemessen. Davon umfasst ist auch der Aufwand, welchen Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 9. März 2021 für die Zeit nach dem 21. Dezember 2020 geltend machte. Seine Aufwendungen nach der mündlichen Parteiverhandlung erschöpften sich im Wesentlichen in der Kenntnisnahme der Stellungnahmen der beschwerten Dritten und der geeigneten Weiterleitung an seinen Klienten. Inhaltlich beschränkte er sich darauf, sich der Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. H.________ anzuschliessen (pag. 1413).